Pentachlorphenol (PCP) u.a. gesundheitsgefährdende Holzschutzmittel
Holzschutzmittel enthielten in früheren Jahren, und zum Teil auch noch heute, biozide Wirkstoffe, die vorwiegend zum Schutz gegen Pilze (Fungizide) oder Insekten (Insektizide) eingesetzt werden. Diese bioziden Wirkstoffe sind im Allgemeinen dazu bestimmt, Schadorganismen (z.B. tierische Lebewesen oder Pflanzen, Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze) abzutöten, abzuschrecken oder auf andere Weise zu bekämpfen. In Innenräumen finden sie Einsatz in Baumaterialien und Einrichtungsgegenständen wie z.B. Hölzern, Leder und Farben oder auch in Textilien (z.B. Wollteppiche).
Die Eigenschaft, lebende Organismen abzutöten oder zumindest in den Lebensfunktionen einzuschränken, begründet bei der Anwendung zugleich das Risiko unerwünschter Wirkungen und Gefahren für den menschlichen Organismus und für die übrige belebte Umwelt.
Der wohl bekannteste Holzschutzmittelwirkstoff ist Pentachlorphenol (PCP), welcher zumeist als technisches Gemisch z.B. in Holzschutzmitteln eingesetzt wurde und oft Verunreinigungen durch andere Stoffe, von denen insbesondere Dioxine und Furane von Bedeutung sind, enthält. Wegen seiner gesundheitsschädigenden Wirkungen wurde die Anwendung von PCP im Jahre 1986 für Innenräume verboten. In Gebäuden sind bis heute PCP- Altlasten zu finden.
PCP wurde in vielen Holzschutzmitteln als Insektizid und Fungizid, häufig gemeinsam mit Lindan, eingesetzt (z.B. in den 60er – 80er Jahren in Produkten wie “Xyladecor“ od. „Xylamon“)
PCP gehört gemäß Stockholmer Konvention 2001 zu den besonders schädlichen Umweltchemikalien (POP: „persistant organic pollutants“), ist neurotoxisch und gem. TRGS 905 krebserzeugend, kann ungeborenes Leben schädigen und steht im Verdacht, erbgutschädigend zu sein.
Die Untersuchung auf Holzschutzmittelbelastungen erfolgt vor allem über Materialprüfungen.
Maßgebliche Regelwerke für den Umgang mit PCP-haltigen Baustoffen für Abbruch-, Sanierungs-, und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) sowie für die Gefährdungsbeurteilung sind die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 524, TRGS 905), Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR 128), sowie PCP-Richtlinie.
Zudem greifen spez. Reglungen für die Entsorgung PCP-haltiger Materialien.
Zu weiteren Erläuterungen sprechen sie uns an, gern werden wir auch für sie tätig.